AGB der Einzelfirma Holz Gestaltung Fronebner-
Impala Reisemobile, Gossau SG
Geltungsbereich
Die vorliegenden «Allgemeinen Geschäftsbedingungen», genannt AGB, regeln die Rechte und Pflich-ten im Verhältnis zwischen der Einzelfirma Holz Gestaltung Fronebner – Impala Reisemobile, Gossau SG (nachfolgend Impala Reisemobile genannt) und dem Kunden. Sie gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Impala Reisemobile und dem Kunden, insbesondere für die Erstellung von Werken im Be-reich Fahrzeugaus- und -aufbau sowie die Erbringung von Dienstleistungen an Kundenfahrzeugen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Die AGB’s werden vom Kunden mit dem Ver-tragsschluss als integrierender Vertragsbestandteil anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingun-gen des Kunden haben für Impala Reisemobile keine Gültigkeit, ausser sie werden von Impala Reise-mobile schriftlich anerkannt.
1. Vertragsabschluss
Der Werkvertrag gilt als verbindlich erteilt, wenn die Offerte vom Kunden datiert und unterzeichnet bei Impala Reisemobile eingetroffen ist.
2. Fertigstellungstermin, Übergang von Nutzen und Gefahr sowie Auslieferung
Beim seitens von Impala Reisemobile bekanntgegebenen Fertigstellungstermin handelt es sich um einen Richttermin. Die tatsächliche Fertigstellung kann bis zu drei Wochen über den ungefähren Fertigstellungstermin hinausgehen.
Ist das Fahrzeug fertiggestellt, zeigt Impala Reisemobile die Bereitstellung des Fahrzeuges dem Kun-den an und vereinbart mit diesem einen Abnahmetermin vor Ort bei Impala Reisemobile. Die Auslieferung erfolgt durch persönliche Übergabe des Fahrzeuges vor Ort bei Impala Reisemobile. Bleibt das Fahrzeug – aus welchen Gründen auch immer – nach der Abnahme bei Impala Reisemobile, gehen Nutzen und Gefahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme auf den Kunden über.
3. Zahlungsmodalitäten
Die Vergütung ist durch den Kunden wie folgt zu leisten:
- 10% bei Auftragserteilung
- 30% per Anlieferungstermin des Fahrzeuges
- 30% nach Erbringung von ca. 40% der geplanten Arbeiten
- Restbetrag nach Abschluss der Arbeiten
Alle Rechnungen sind vollständig zahlbar innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto. Danach gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug und ist verpflichtet, ab Beginn des Zahlungsverzugs Verzugszinsen von 5% zu bezahlen.
Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist Impala Reisemobile berechtigt, sämtliche weiteren Arbeiten gegenüber dem Kunden ohne weitere Mitteilung einzustellen.
4. Retentionsrecht
Impala Reisemobile hat bis zur vollständigen Bezahlung des Werks ein Retentionsrecht an dem Fahr-zeug, an welchem die Arbeiten, der Ein- und/oder Ausbau durchgeführt werden. Das Retentionsrecht erstreckt sich dabei auch auf die eingebauten Materialen und Gegenstände.
5. Probefahrten und Ablieferung des Fahrzeuges
Zwecks abschliessender Kontrolle der verbauten Materialien in bewegtem Zustand (v.a. Verschlüsse an Schubladen und Türen, Geräusche etc.) räumt der Kunde Impala Reisemobile – ausschliesslich Remo Fronebner – das Recht ein, kurze Probefahrten mit dem Fahrzeug kostenlos vorzunehmen. Ebenso erklärt sich der Kunde gegenüber Impala Reisemobile damit einverstanden, dass sein Fahrzeug (wegen Werkstattstaub) in einer Autowaschbox in Gossau SG von Hand gewaschen werden darf. Der Kunde kann diesbezüglich keine Entschädigung für gefahrene Kilometer, Fahrzeugabschreibung etc. geltend machen.
Beim Abgabetermin des Fahrzeuges wird der Kunde von Impala Reisemobile hinsichtlich der verbauten Materialien, Einbauartikel und Technik instruiert. Insbesondere wird erklärt, wie die Mechanismen sowie allfällige technische Installationen gehandhabt werden müssen. Soweit vorhanden, werden Prüfdokumente abgegeben.
6. Bildrechte
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Impala Reisemobile Fotos des fertiggestellten Fahr-zeuges machen und diese zu Werbezwecken auf der Homepage oder für Flyer verwenden darf. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, hat er dies vor Beginn der Projektzeit schriftlich bekanntzugeben.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Die Gewährleistung von Impala Reisemobile erstreckt sich auf Mängel, welche auf das selbst ein-gebaute Material und die selbst eingebauten Gegenstände oder auf unsachgemässe Ausführung seitens Impala Reisemobile zurückzuführen sind.
7.2. Für Mängel, welche auf das vom Kunden Impala Reisemobile übergebene oder allenfalls von Dritten angelieferte Fahrzeug oder auf vom Kunden selbst geliefertes Material oder selbst gelieferte einzubauende Gegenstände zurückzuführen sind, leistet Impala Reisemobile keine Gewähr.
7.3. Die Ablieferung des Fahrzeuges findet vor Ort bei Impala Reisemobile statt. Das Fahrzeug wird anlässlich der Ablieferung aufgrund eines Übergabeprotokolls auf allfällige Mängel kontrolliert. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gilt das Werk/Fahrzeug als genehmigt. Nach Genehmigung des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind umgehend nach deren Entdeckung der Impala Reisemobile schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt das Werk betreffend dieser Mängel als genehmigt.
7.4. Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet Impala Reisemobile Gewähr durch Nachbesserung. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen.
7.5. Der Anspruch auf Gewährleistung wegen Mängel verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung, selbst wenn der Mangel erst später entdeckt wurde.
7.6. Über die Gewährleistung hinaus ist die Haftung von Impala Reisemobile und allfälligen Hilfspersonen – aus welchem Rechtsgrund auch immer – auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und betragsmässig auf den Werkpreis beschränkt. Weiter ist die Haftung von Impala Reisemobile und allfälligen Hilfspersonen für sämtliche Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
7.7. Jede Haftung ist ausgeschlossen:
a) wenn das Werk vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht genutzt oder unterhalten wird;
b) bei natürlichem Verschleiss;
c) wenn allfällige Mängel und Mangelfolgeschäden oder die Haftung auf das vom Kunden oder allfälligen Dritten überlassene Fahrzeug oder auf das vom Kunden überlassene Material oder auf die vom Kunden überlassenen eingebauten Gegenstände zurückzuführen sind.
8. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Arbeiten und Zahlungen ist Gossau SG.
9. Salvatorische Klausel
Falls Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sind, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Die gleiche Regelung soll auch bei Lücken gelten.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsbeziehung zwischen Impala Reisemobile und seinen Kunden untersteht ausschliesslich dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht). Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der jeweilige Sitz der Impala Reisemobile. Impala Reisemobile kann den Kunden jedoch auch an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht belangen.
Impala Reisemobile
Remo Fronebner